Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 81. (1) Soll eineDie Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung auf andere Weise alseiner Ausfertigung (§ 79 GOG), durch die Post außerhalbTelefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung§ 89a GOG zu bewirkenerfolgen.
(2) LiegtMündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtesmündlich verkündet wurde, inist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Staatsanwaltschaft und dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegenAkten zur Einsicht in die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhobenErledigung übermittelt werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde. In diesem Fall hat wiedie Staatsanwaltschaft oder das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.
§ 81. (1) Soll eineDie Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung auf andere Weise alseiner Ausfertigung (§ 79 GOG), durch die Post außerhalbTelefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung§ 89a GOG zu bewirkenerfolgen.
(2) LiegtMündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtesmündlich verkündet wurde, inist der Inhalt der Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Staatsanwaltschaft und dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegenAkten zur Einsicht in die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhobenErledigung übermittelt werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde. In diesem Fall hat wiedie Staatsanwaltschaft oder das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist den Tag des Einlangens der Akten und den Tag der Einsichtnahme nachvollziehbar in den Akten zu beurkunden.