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Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind dem Empfängerder Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder auf Grund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellenübermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werdenEine Berufung auf bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.
Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind dem Empfängerder Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Aufklärung einer Straftat einer bestimmten Person von Amts wegen oder auf Grund von Ersuchen Ablichtungen der Akten und sonstigen schriftlichen Aufzeichnungen zu eigenen Handen (Paragraph 21, des Zustellgesetzes) zuzustellenübermitteln oder Akteneinsicht zu gewähren. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (Paragraphen 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werdenEine Berufung auf bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten ist insoweit unzulässig. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen.