§ 77 StPO Akteneinsicht

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit
    1. 1.Ziffer einseine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt.das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt.
    §§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.Paragraphen 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.
  3. (2)Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar.Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt. Die Paragraph 43 und Paragraph 44, DSG sind nicht anwendbar.
  4. (3)Absatz 3§ 54 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 54, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit
    1. 1.Ziffer einseine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt.das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt.
    §§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.Paragraphen 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.
  3. (2)Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar.Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leitungen der Gerichte und das Bundesministerium für Justiz auf Ersuchen der Leitung anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Kopien oder Ausdrucken bewilligen, soweit diese Daten pseudonymisiert wurden. Ist eine Pseudonymisierung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, darf eine Übermittlung nur erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt. Die Paragraph 43 und Paragraph 44, DSG sind nicht anwendbar.
  4. (3)Absatz 3§ 54 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 54, ist sinngemäß anzuwenden.

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