§ 73 StPO Vertreter

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 73. Das GesuchParagraph 73,

Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, womit ein BeteiligterOpfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Ablehnung eines Richters geltend machen willVerfahrensrechte aus, ist jederzeit bei dem Gerichte, demdie den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Abgelehnte angehörtRechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden. Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und zwarSubsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, wenn es sich umsoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes handeltVerfahrensrechte aus, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vor Beginndie den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Verhandlung undRechtsanwaltschaft berechtigte, wenn es sich um die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes handelt, längstens binnen drei Tageneine nach der Vorladung zur Verhandlung zu überreichenParagraph 25, Absatz 3, SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder zu Protokoll zu gebeneine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden. In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 73. Das GesuchParagraph 73,

Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, womit ein BeteiligterOpfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Ablehnung eines Richters geltend machen willVerfahrensrechte aus, ist jederzeit bei dem Gerichte, demdie den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Abgelehnte angehörtRechtsanwaltschaft berechtigte, eine nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder eine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden. Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privatanklägern und zwarSubsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite. Sie üben, wenn es sich umsoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes handeltVerfahrensrechte aus, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vor Beginndie den Vertretenen zustehen. Als Vertreter kann eine zur Ausübung der Verhandlung undRechtsanwaltschaft berechtigte, wenn es sich um die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes handelt, längstens binnen drei Tageneine nach der Vorladung zur Verhandlung zu überreichenParagraph 25, Absatz 3, SPG anerkannte Opferschutzeinrichtung oder zu Protokoll zu gebeneine sonst geeignete Person bevollmächtigt werden. In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein.

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