§ 72 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

II. Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 72. (1) Der StaatsanwaltPrivatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte können Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie außer den in den §§ 67 bis 69 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen durch die Erklärung, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in ZweifelAnklage aufrecht zu setzenerhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.

(2) Jeder RichterTritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist verpflichteteine Erklärung nach Abs. 1 sogleich abzugeben. Erfolgt dies nicht, alle Gründe anzuzeigenist der Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder unterlässt er es, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifelder Hauptverhandlung zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderliche Anträge zu setzenstellen, so ist der Angeklagte freizusprechen (§ 70§ 259 Z 2).

(3) Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

(4) Der Subsidiarankläger hat im Hauptverfahren die gleichen Rechte wie der Privatankläger. Rechtsmittel gegen Urteile stehen ihm jedoch nur soweit zu, als der Privatbeteiligte sie zu erheben berechtigt ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich jederzeit über den Gang des Verfahrens informieren und die Anklage wieder an sich ziehen; in diesem Fall stehen dem Subsidiarankläger wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

II. Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 72. (1) Der StaatsanwaltPrivatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zum Subsidiarankläger wird der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte können Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie außer den in den §§ 67 bis 69 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen durch die Erklärung, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in ZweifelAnklage aufrecht zu setzenerhalten; das Opfer hat zuvor überdies zu erklären, am Verfahren als Privatbeteiligter mitzuwirken.

(2) Jeder RichterTritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist verpflichteteine Erklärung nach Abs. 1 sogleich abzugeben. Erfolgt dies nicht, alle Gründe anzuzeigenist der Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder unterlässt er es, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifelder Hauptverhandlung zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderliche Anträge zu setzenstellen, so ist der Angeklagte freizusprechen (§ 70§ 259 Z 2).

(3) Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

(4) Der Subsidiarankläger hat im Hauptverfahren die gleichen Rechte wie der Privatankläger. Rechtsmittel gegen Urteile stehen ihm jedoch nur soweit zu, als der Privatbeteiligte sie zu erheben berechtigt ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich jederzeit über den Gang des Verfahrens informieren und die Anklage wieder an sich ziehen; in diesem Fall stehen dem Subsidiarankläger wieder die Rechte des Privatbeteiligten zu.

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