§ 64 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherungvom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.

(2) Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2010

(1) Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Verfahrens haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherungvom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind. Sie haben in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.

(2) Haftungsbeteiligte können ihre Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 73).

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