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§ 57. (1) Das nach § 56 für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügenDer Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, daß über einzelne strafbare Handlungen oder gegen einzelne Beschuldigte das Strafverfahren abgesondertjedes Verteidigungsmittel zu führengebrauchen und abzuschließen seialles, sofernwas der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheintdem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.
(2) In jedem solchen FallDer Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist der Ankläger verpflichtet, sogleich zu erklärendie Verfahrensrechte aus, ob er wegen der übrigen gegen denselbendie dem Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlangezustehen. Geschieht dies, so ist das Verfahren über diese Anschuldigungspunkte ohne unnötigen Aufschub abzuschließenDer Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im entgegengesetzten Falle kannFall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt werdennicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung eingestellten Strafverfahrens zulässig ist (§§ 352 und 363)jedoch ohne Wirkung.
(4) Handelt es sich um strafbare Handlungen, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten verfolgt werden, so ist jedenfalls auch dem Staatsanwalt eine Erklärung abzufordern. (BGBl. Nr. 423/1975, Art. I Z. 18)
§ 57. (1) Das nach § 56 für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügenDer Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend und unterstützend zur Seite. Er ist berechtigt und verpflichtet, daß über einzelne strafbare Handlungen oder gegen einzelne Beschuldigte das Strafverfahren abgesondertjedes Verteidigungsmittel zu führengebrauchen und abzuschließen seialles, sofernwas der Verteidigung des Beschuldigten dient, unumwunden vorzubringen, soweit dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheintdem Gesetz, seinem Auftrag und seinem Gewissen nicht widerspricht.
(2) In jedem solchen FallDer Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist der Ankläger verpflichtet, sogleich zu erklärendie Verfahrensrechte aus, ob er wegen der übrigen gegen denselbendie dem Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlangezustehen. Geschieht dies, so ist das Verfahren über diese Anschuldigungspunkte ohne unnötigen Aufschub abzuschließenDer Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im entgegengesetzten Falle kannFall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt werdennicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung eingestellten Strafverfahrens zulässig ist (§§ 352 und 363)jedoch ohne Wirkung.
(4) Handelt es sich um strafbare Handlungen, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten verfolgt werden, so ist jedenfalls auch dem Staatsanwalt eine Erklärung abzufordern. (BGBl. Nr. 423/1975, Art. I Z. 18)