§ 51 StPO Akteneinsicht

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

VI. Hauptstück

Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von

der Verbindung mehrerer Strafsachen

I. Einzelne Gerichtsstände

§ 51. (1) Das Strafverfahren steht in der Regel dem Gerichte zuDer Beschuldigte ist berechtigt, in dessen Sprengeldie der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetretenErmittlungen möglich ist.

(2) WurdeSoweit die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen oderim § 162 angeführte Gefahr besteht, ist es ungewißzulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in welchemdenen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden seiAktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommenist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.

(3) Das Gericht ist zuvorgekommen, das zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hatEinfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden.

(4) Wird Hiefür gelten die UngewißheitBestimmungen über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zuAkteneinsicht sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

VI. Hauptstück

Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von

der Verbindung mehrerer Strafsachen

I. Einzelne Gerichtsstände

§ 51. (1) Das Strafverfahren steht in der Regel dem Gerichte zuDer Beschuldigte ist berechtigt, in dessen Sprengeldie der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht berechtigt auch dazu, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies ohne Nachteil für die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetretenErmittlungen möglich ist.

(2) WurdeSoweit die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen oderim § 162 angeführte Gefahr besteht, ist es ungewißzulässig, personenbezogene Daten und andere Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in welchemdenen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden. Im Übrigen darf Akteneinsicht nur vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden seiAktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Befindet sich der Beschuldigte jedoch in Haft, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommenist eine Beschränkung der Akteneinsicht hinsichtlich solcher Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, ab Verhängung der Untersuchungshaft unzulässig.

(3) Das Gericht ist zuvorgekommen, das zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hatEinfache Auskünfte können auch mündlich erteilt werden.

(4) Wird Hiefür gelten die UngewißheitBestimmungen über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zuAkteneinsicht sinngemäß.

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