§ 46 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

V. Hauptstück

Vom Privatankläger Für die Ausschließung und vom Privatbeteiligten

§ 46. (1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs WochenAblehnung von dem Tag, an dem ihrGeschworenen und Schöffen sind die strafbare Handlung und einBestimmungen über Richter sinngemäß mit der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sindMaßgabe anzuwenden, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann aufdass über die EinleitungAblehnung der VoruntersuchungVorsitzende des Geschworenen- oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehenSchöffengerichts zu entscheiden hat. DieFür Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des §§ 57 § 43 Abs. 1und 58 StGB bleiben unberührt.

(2) Der Privatankläger ist berechtigt, während; über ihre Ablehnung entscheidet der Vorerhebungen undRichter oder der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.

(3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen, gegen den die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig ist.

(4) Auf den WunschVorsitzende des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmenjeweiligen Senates.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007

V. Hauptstück

Vom Privatankläger Für die Ausschließung und vom Privatbeteiligten

§ 46. (1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs WochenAblehnung von dem Tag, an dem ihrGeschworenen und Schöffen sind die strafbare Handlung und einBestimmungen über Richter sinngemäß mit der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sindMaßgabe anzuwenden, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann aufdass über die EinleitungAblehnung der VoruntersuchungVorsitzende des Geschworenen- oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehenSchöffengerichts zu entscheiden hat. DieFür Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des §§ 57 § 43 Abs. 1und 58 StGB bleiben unberührt.

(2) Der Privatankläger ist berechtigt, während; über ihre Ablehnung entscheidet der Vorerhebungen undRichter oder der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.

(3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen, gegen den die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig ist.

(4) Auf den WunschVorsitzende des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmenjeweiligen Senates.

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