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§ 44. (1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun. ErklärtBei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat sich ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigtRichter im Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aller Handlungen zu seinenthalten. Unaufschiebbare Handlungen hat er jedoch vorzunehmen, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmachtes sei denn, selbst nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrensdass er gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte; in diesem Fall hat er das Verfahren unverzüglich abzutreten.
(2) Der Beschuldigte kannEin Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gerichts, der Präsident des Obersten Gerichtshofs dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs (§ 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof) anzuzeigen.
(3) Allen Beteiligten des Verfahrens steht der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung zu. Er ist bei dem Richter einzubringen, dem die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragenAusschließung gemäß Abs. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden2 anzuzeigen wäre.
§ 44. (1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun. ErklärtBei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat sich ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigtRichter im Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aller Handlungen zu seinenthalten. Unaufschiebbare Handlungen hat er jedoch vorzunehmen, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmachtes sei denn, selbst nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrensdass er gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte; in diesem Fall hat er das Verfahren unverzüglich abzutreten.
(2) Der Beschuldigte kannEin Richter, dem ein Ausschließungsgrund bekannt wird, hat diesen sogleich dem Vorsteher oder Präsidenten des Gerichts, dem er angehört, der Vorsteher eines Bezirksgerichts und der Präsident eines Landesgerichts oder Oberlandesgerichts dem Präsidenten des jeweils übergeordneten Gerichts, der Präsident des Obersten Gerichtshofs dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs (§ 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof) anzuzeigen.
(3) Allen Beteiligten des Verfahrens steht der Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung zu. Er ist bei dem Richter einzubringen, dem die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragenAusschließung gemäß Abs. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden2 anzuzeigen wäre.