§ 24 StPO Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

VIII. Verhältnis der Strafgerichte Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu anderen

Behörden

§ 24. Die Sicherheitsbehördeneinem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, unter denen auch die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) begriffen sind, haben allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren einesso hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen undzur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden AnordnungenStaatsanwaltschaft lediglich zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den in dieser Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machenGunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

VIII. Verhältnis der Strafgerichte Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu anderen

Behörden

§ 24. Die Sicherheitsbehördeneinem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, unter denen auch die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) begriffen sind, haben allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren einesso hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen undzur Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen. Diese Zustellung kann unterbleiben, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden AnordnungenStaatsanwaltschaft lediglich zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den in dieser Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machenGunsten dieses Beteiligten Stellung nimmt.

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