§ 21 StPO Oberstaatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 21(1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem. Über

(2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Zuständigkeit des Gerichtes,Aufsicht über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrensihr unterstellten Staatsanwaltschaften und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Entscheidetist berechtigt, sich die Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet der überan jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung zu schreiten sei, so sind auch die in der Minderheit gebliebenen Richter verpflichtet, über die Hauptsache mit abzustimmenAufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 21(1) Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht mit und beteiligt sich an allen Verhandlungen vor diesem. Über

(2) Die Oberstaatsanwaltschaft führt die Zuständigkeit des Gerichtes,Aufsicht über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrensihr unterstellten Staatsanwaltschaften und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Entscheidetist berechtigt, sich die Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet der überan jedem Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich unmittelbar zu beteiligen. Im Einzelfall kann sie die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung zu schreiten sei, so sind auch die in der Minderheit gebliebenen Richter verpflichtet, über die Hauptsache mit abzustimmenAufgaben und Befugnisse einer Staatsanwaltschaft übernehmen.

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