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IV Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Gerichtshöfe zweiter Instanz
§ 15. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer (§ 114)Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, über Einsprüche gegen die Versetzungwenn mit ihnen in den Anklagestand und über Berufungen gegen die Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte sowie der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz; sie haben ferner die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengelsabsehbarer Zeit zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnetrechnen ist. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz fassen ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, in VersammlungenAn die rechtsgestaltenden Wirkungen von drei RichternEntscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.
IV Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Gerichtshöfe zweiter Instanz
§ 15. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer (§ 114)Entscheidungen zuständiger Behörden können jedoch abgewartet werden, über Einsprüche gegen die Versetzungwenn mit ihnen in den Anklagestand und über Berufungen gegen die Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte sowie der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz; sie haben ferner die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengelsabsehbarer Zeit zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnetrechnen ist. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz fassen ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, in VersammlungenAn die rechtsgestaltenden Wirkungen von drei RichternEntscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte jedoch gebunden.