§ 14 StPO Freie Beweiswürdigung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14, (1) Den

Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des römisch XIXAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:

  1. 1.Ziffer einsÜberlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
  2. 2.Ziffer 2Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB),Hochverrat (Paragraph 242, StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
  3. 3.Ziffer 3Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),Staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
  4. 4.Ziffer 4Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
  5. 5.Ziffer 5Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
  6. 6.Ziffer 6Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
  7. 7.Ziffer 7Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),Bewaffnete Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
  8. 8.Ziffer 8Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),Ansammeln von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
  9. 9.Ziffer 9Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
  10. 10.Ziffer 10Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer eins bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,
  11. 11.Ziffer 11alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
§ 14.Paragraph 14, (1) Den

Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des römisch XIXAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:

  1. 1.Ziffer einsÜberlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),Überlieferung an eine ausländische Macht (Paragraph 103, StGB),
  2. 2.Ziffer 2Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB),Hochverrat (Paragraph 242, StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraph 244, StGB),
  3. 3.Ziffer 3Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),Staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246, StGB),
  4. 4.Ziffer 4Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB),
  5. 5.Ziffer 5Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB),
  6. 6.Ziffer 6Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258 StGB),
  7. 7.Ziffer 7Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),Bewaffnete Verbindungen (Paragraph 279, StGB),
  8. 8.Ziffer 8Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),Ansammeln von Kampfmitteln (Paragraph 280, StGB),
  9. 9.Ziffer 9Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),Störung der Beziehungen zum Ausland (Paragraphen 316 bis 320 StGB),
  10. 10.Ziffer 10Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Ziffer eins bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,
  11. 11.Ziffer 11alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.
  1. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.Die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

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