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Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des römisch XIXAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des römisch XIXAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen: