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§ 14. (1) DenOb Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
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(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmtAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.
§ 14. (1) DenOb Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
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(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmtAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.