§ 14 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
III. Geschworenengerichte

§ 14. (1) DenOb Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:

1.

Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),

2.

Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB),

3.

Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),

4.

Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),

5.

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),

6.

Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),

7.

Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),

8.

Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),

9.

Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),

10.

Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,

11.

alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.

(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmtAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
III. Geschworenengerichte

§ 14. (1) DenOb Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach den Bestimmungenfreier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:

1.

Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),

2.

Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB),

3.

Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),

4.

Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),

5.

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),

6.

Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),

7.

Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),

8.

Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),

9.

Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),

10.

Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,

11.

alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.

(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmtAngeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.

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