§ 13 StPO Unmittelbarkeit

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 13, (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.

  1. (2)Absatz 2Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den FällenDie Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (Paragraph 10, Ziffer 2,) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz),
    2. 2.Ziffer 2der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
    3. 3.Ziffer 3des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,des Räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB,
    4. 4.Ziffer 4der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
    5. 5.Ziffer 5des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),des Landfriedensbruches und des Landzwanges (Paragraphen 274 und 275 StGB),
    6. 6.Ziffer 6des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) unddes Mißbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und
    7. 7.Ziffer 7des § 28 Abs. 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,des Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,
    sonst dem Einzelrichter.
  2. (3)Absatz 3Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.Als Rechtsmittelgerichte und in den in den Paragraphen 260, Absatz 3,, 357, 410 Absatz eins und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
  3. (4)Absatz 4Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.In den Fällen der Paragraphen 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.
  5. (1)Absatz einsDie Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
  6. (2)Absatz 2Im Ermittlungsverfahren sind die Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  7. (3)Absatz 3Soweit ein Beweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als Beweis verwertet werden, als er in einer nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007
Paragraph 13, (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.

  1. (2)Absatz 2Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den FällenDie Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (Paragraph 10, Ziffer 2,) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsder Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz),
    2. 2.Ziffer 2der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),der Tötung auf Verlangen (Paragraph 77, StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (Paragraph 78, StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (Paragraph 79, StGB),
    3. 3.Ziffer 3des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,des Räuberischen Diebstahls (Paragraph 131, StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (Paragraph 140, StGB) und des minder schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB,
    4. 4.Ziffer 4der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (Paragraph 205, StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, StGB),
    5. 5.Ziffer 5des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),des Landfriedensbruches und des Landzwanges (Paragraphen 274 und 275 StGB),
    6. 6.Ziffer 6des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) unddes Mißbrauches der Amtsgewalt (Paragraph 302, StGB) und
    7. 7.Ziffer 7des § 28 Abs. 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,des Paragraph 28, Absatz 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,
    sonst dem Einzelrichter.
  2. (3)Absatz 3Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.Als Rechtsmittelgerichte und in den in den Paragraphen 260, Absatz 3,, 357, 410 Absatz eins und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
  3. (4)Absatz 4Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.In den Fällen der Paragraphen 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.
  5. (1)Absatz einsDie Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
  6. (2)Absatz 2Im Ermittlungsverfahren sind die Beweise aufzunehmen, die für die Entscheidung über die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
  7. (3)Absatz 3Soweit ein Beweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als Beweis verwertet werden, als er in einer nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.

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