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§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus,Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein RichterBeweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
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(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheidenIm Ermittlungsverfahren sind die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei RichternBeweise aufzunehmen, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung stehtdie für die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
(4) Die Schöffen üben das Richteramtüber die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
(53) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestensSoweit ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des AngeklagtenBeweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehörenBeweis verwertet werden, die durch die strafbare Handlungals er in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurdeeiner nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.
§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus,Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein RichterBeweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
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(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheidenIm Ermittlungsverfahren sind die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei RichternBeweise aufzunehmen, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung stehtdie für die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
(4) Die Schöffen üben das Richteramtüber die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.
(53) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestensSoweit ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des AngeklagtenBeweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehörenBeweis verwertet werden, die durch die strafbare Handlungals er in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurdeeiner nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.