§ 11 StPO Geschworene und Schöffen

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 11, (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen.

  1. (2)Absatz 2Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (§ 10 Z 1).Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (Paragraph 10, Ziffer eins,).
  2. (1)Absatz einsIn den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
  3. (2)Absatz 2Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5) Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 5,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
Paragraph 11, (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen.

  1. (2)Absatz 2Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (§ 10 Z 1).Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (Paragraph 10, Ziffer eins,).
  2. (1)Absatz einsIn den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
  3. (2)Absatz 2Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5) Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 5,)

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