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§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind einden in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellenSchöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die VorerhebungenGeschworene und VoruntersuchungenSchöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu führen (§ 10 Z 1)informieren.
§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind einden in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellenSchöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die VorerhebungenGeschworene und VoruntersuchungenSchöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu führen (§ 10 Z 1)informieren.