§ 9 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

I. Bezirksgerichte

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

1.

das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

2.

die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.2007

I. Bezirksgerichte

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

1.

das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

2.

die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.

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