§ 7 StPO Recht auf Verteidigung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 7. (1) ErweistDer Beschuldigte hat das Recht, sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gerichtselbst zu verteidigen und in berücksichtigungswürdigen Fällen neujeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandelnnehmen.

(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sindDer Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei MonateAussage zu verweigern. Er darf nicht übersteigtdurch Zwangsmittel, dem Sinne nach anzuwendenDrohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.

(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 3)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 7. (1) ErweistDer Beschuldigte hat das Recht, sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gerichtselbst zu verteidigen und in berücksichtigungswürdigen Fällen neujeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandelnnehmen.

(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sindDer Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei MonateAussage zu verweigern. Er darf nicht übersteigtdurch Zwangsmittel, dem Sinne nach anzuwendenDrohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.

(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 3)

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