§ 6 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wennDer Beschuldigte hat das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt istRecht, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag anam gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu laufen haben, sind sie sosein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wirdbehandeln.

(2) Der BeginnJede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertageauf Information über Anlass und den Karfreitag nicht behindertZweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Fällt aberDer Beschuldigte hat das Ende der Frist auf einen solchen TagRecht, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Frist ist auch gewahrt, wenn ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere fristgebundene Eingabe rechtzeitig bei dem Gericht eingebracht wird, das darüberalle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu entscheiden haterfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.

(5) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wennDer Beschuldigte hat das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt istRecht, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag anam gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu laufen haben, sind sie sosein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wirdbehandeln.

(2) Der BeginnJede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertageauf Information über Anlass und den Karfreitag nicht behindertZweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Fällt aberDer Beschuldigte hat das Ende der Frist auf einen solchen TagRecht, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Frist ist auch gewahrt, wenn ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere fristgebundene Eingabe rechtzeitig bei dem Gericht eingebracht wird, das darüberalle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu entscheiden haterfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.

(5) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.

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