§ 4 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 4(1) Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sindDie Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden. Die Rechte auf AntragPrivatanklage und auf Subsidiaranklage (§§ 71 und 72) bleiben unberührt.

(2) Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist hiefür eine Ermächtigung (§ 92) erforderlich.

(3) Die Entscheidung des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigenGerichts hat die Anklage zu erledigen, wenndarf sie jedoch nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungüberschreiten. An eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßtrechtliche Beurteilung ist das Gericht nicht gebunden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

§ 4(1) Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sindDie Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden. Die Rechte auf AntragPrivatanklage und auf Subsidiaranklage (§§ 71 und 72) bleiben unberührt.

(2) Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist hiefür eine Ermächtigung (§ 92) erforderlich.

(3) Die Entscheidung des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigenGerichts hat die Anklage zu erledigen, wenndarf sie jedoch nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungüberschreiten. An eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßtrechtliche Beurteilung ist das Gericht nicht gebunden.

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