§ 113i GehG Fahrtkostenzuschuss

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
  3. (3)Absatz 3Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4§ 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.(Anm.: Abs. 6 tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)Anmerkung, Absatz 6, tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am 1. Jänner 2008 unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach Paragraph 20 b, in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
  3. (3)Absatz 3Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem 31. Dezember 2007 bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Absatz 2, ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß Paragraph 20 b, in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4§ 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.Paragraph 20 b, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen.Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Absatz eins, als auch des Paragraph 20 b und ist sein nach Absatz 2, festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach Paragraph 20 b, Absatz 2, ergebende, ist auf ihn abweichend von Absatz eins,, jedoch frühestens ab 1. Jänner 2009, Paragraph 20 b, anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Absatz eins bis 4 ist ausgeschlossen.(Anm.: Abs. 6 tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)Anmerkung, Absatz 6, tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.
  7. (7)Absatz 7Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,, d oder e EStG 1988, frühestens ab dem 1. Jänner 2013, sofern die Erklärung der Beamtin oder des Beamten oder der Einkommensteuerbescheid der Beamtin oder des Beamten bis spätestens 31. Dezember des auf das Folgejahr nachfolgenden Jahres beim Arbeitgeber eingelangt ist.

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