§ 23 VbVG

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil verkündenfällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die VorladungLadung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der VorladungLadung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband durch Zustellung einerin seiner schriftlichen Ausfertigung bekannt zu machenzuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

Ist der belangte Verband in der Hauptverhandlung nicht vertreten, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, die Beweise aufnehmen und das Urteil verkündenfällen, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn die VorladungLadung zur Hauptverhandlung wirksam zugestellt wurde und in der VorladungLadung diese Rechtsfolgen angedroht wurden. Das Urteil ist in diesem Fall dem Verband durch Zustellung einerin seiner schriftlichen Ausfertigung bekannt zu machenzuzustellen.

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