§ 20 VbVG Einstweilige Verfügungen

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine einstweilige Verfügung zu erlassenBeschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wärewürde. Im Übrigen ist § 144a115 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 24 bis 76 StPO anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007

Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat der Untersuchungsrichterdas Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine einstweilige Verfügung zu erlassenBeschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wärewürde. Im Übrigen ist § 144a115 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 24 bis 76 StPO anzuwenden.

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