§ 19 VbVG Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeigeeine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach § 18 nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 90a198 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick aufSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeigeeine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 90 a198, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 90c StPO§ 200 StPO),die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 90 c200, StPO),
    2. 2.Ziffer 2eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 90f StPO§ 203 StPO), odereine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 90 f203, StPO), oder
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d StPO§ 202 StPO),die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d202, StPO),
    nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. § 90e Abs. 1 StPO§ 202 Abs. 1 StPO ist nicht anzuwenden.nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 90 e202, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 90b StPO).Das Gericht hat Absatz eins, unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 90 b, StPO).
  3. (2)Absatz 2Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 199 StPO).Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 199, StPO).

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeigeeine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach § 18 nicht in Betracht kommt, und liegen die in § 90a198 Abs. 2 Z 1 und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick aufSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass ein Zurücklegen der Anzeigeeine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 90 a198, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (§ 90c StPO§ 200 StPO),die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 90 c200, StPO),
    2. 2.Ziffer 2eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in § 8 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu ergreifen (§ 90f StPO§ 203 StPO), odereine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 90 f203, StPO), oder
    3. 3.Ziffer 3die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d StPO§ 202 StPO),die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 90 d202, StPO),
    nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (§ 3), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. § 90e Abs. 1 StPO§ 202 Abs. 1 StPO ist nicht anzuwenden.nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 90 e202, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 90b StPO).Das Gericht hat Absatz eins, unter den dort genannten Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße das Verfahren gegen den Verband bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 90 b, StPO).
  3. (2)Absatz 2Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Abs. 1 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (§ 199 StPO).Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 199, StPO).

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