§ 15 VbVG Zuständigkeit

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des GerichtesGerichts für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (§§ 56§§ 26, 5737 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des GerichtesGerichts für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (Paragraphen 5626,, 5737 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.
  2. (2)Absatz 2Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die §§ 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die Paragraphen 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  3. (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des § 27 StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die §§ 25 Abs. 2 und 36 Abs. 3 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die Paragraphen 25, Absatz 2 und 36 Absatz 3, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des GerichtesGerichts für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (§§ 56§§ 26, 5737 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des GerichtesGerichts für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel, wobei die Ermittlungsverfahren von derselben Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen sind (Paragraphen 5626,, 5737 StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.
  2. (2)Absatz 2Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die §§ 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die Paragraphen 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
  3. (2)Absatz 2Unter den Voraussetzungen des § 27 StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die §§ 25 Abs. 2 und 36 Abs. 3 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, StPO ist auch eine getrennte Führung der Verfahren zulässig. Ist dies der Fall, sind die Paragraphen 25, Absatz 2 und 36 Absatz 3, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise eine inländische Zuständigkeit nicht begründet werden, so ist für das Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft Wien und für das Hauptverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

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