§ 13 VbVG Einleitung des Verfahrens

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
  2. (2)Absatz 2Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt § 46 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3).Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt Paragraph 46, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,).
  3. (2)Absatz 2Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist § 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, anzuwenden.Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist Paragraph 71, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsSobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
  2. (2)Absatz 2Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt § 46 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3).Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt Paragraph 46, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,).
  3. (2)Absatz 2Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist § 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, anzuwenden.Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist Paragraph 71, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, anzuwenden.

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