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(1) Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des VerletztenOpfers zu verfolgen, so giltist § 4671 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3)anzuwenden.
(1) Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des VerletztenOpfers zu verfolgen, so giltist § 4671 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3)anzuwenden.