§ 77 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsSchulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
    3. 3.Ziffer 3der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
  2. (2)Absatz 2Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera d, nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
  3. (3)Absatz 3Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

Stand vor dem 12.01.1993

In Kraft vom 27.11.1982 bis 12.01.1993
  1. (1)Absatz einsZur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind vom Rohvermögen abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsSchulden; die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 gelten sinngemäß;Schulden; die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, gelten sinngemäß;
    2. 2.Ziffer 2der Wert von Leistungen der im § 69 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;der Wert von Leistungen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen oder die auf einem gebundenen Vermögen ruhen;
    3. 3.Ziffer 3der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei dem Bauberechtigten.
  2. (2)Absatz 2Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß § 69 Abs. 1 lit. d nicht zum sonstigen Vermögen gehören.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie mit einem gewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören. Es sind auch Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera d, nicht zum sonstigen Vermögen gehören.
  3. (3)Absatz 3Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in § 70 Z 11 angeführten Ansprüchen entsprechen.Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, die den in Paragraph 70, Ziffer 11, angeführten Ansprüchen entsprechen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen, in denen § 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.In den Fällen, in denen Paragraph 5, Absatz 3, des Vermögensteuergesetzes in geltender Fassung Anwendung findet, sind nur jene Schulden und Lasten abzugsfähig, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

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