§ 23 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom HauptfeststellungszeitpunktHaupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 30.07.1955 bis 22.07.2024

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom HauptfeststellungszeitpunktHaupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.

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