§ 62 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1989 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Betriebsvermögen gehören nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
    2. 2.Ziffer 2Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Abs. 1 Z 4 nicht zum sonstigen Vermögen gehören;Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
    4. 4.Ziffer 4Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546;Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546;
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4 fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
    6. 6.Ziffer 6Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industriewirtschaftliche Angelegenheiten nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.

Stand vor dem 29.12.1989

In Kraft vom 28.06.1986 bis 29.12.1989
  1. (1)Absatz einsZum Betriebsvermögen gehören nicht
    1. 1.Ziffer einsdie Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;
    2. 2.Ziffer 2Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Abs. 1 Z 4 nicht zum sonstigen Vermögen gehören;Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören;
    3. 3.Ziffer 3Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, soweit sie dazu dienen, Umweltbelastungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war;
    4. 4.Ziffer 4Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546;Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 546;
    5. 5.Ziffer 5Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Z 4 fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 zu dienen bestimmt sind;
    6. 6.Ziffer 6Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industriewirtschaftliche Angelegenheiten nachgewiesen wird. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 ist nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 Z 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982 handelt.

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