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(1weggefallen) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bildenseit 15.12.2012 weggefallen.
(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:
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(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(1weggefallen) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bildenseit 15.12.2012 weggefallen.
(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:
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(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.