§ 45 BewG 1955 (weggefallen)

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Dem Gutachterausschuß gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
    2. 2.Ziffer 2ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
    3. 3.Ziffer 3zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
§ 45 BewG 1955 (weggefallen) seit 15.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2012

In Kraft vom 01.05.2004 bis 14.12.2012
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.
  2. (2)Absatz 2Dem Gutachterausschuß gehören an:
    1. 1.Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
    2. 2.Ziffer 2ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
    3. 3.Ziffer 3zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
§ 45 BewG 1955 (weggefallen) seit 15.12.2012 weggefallen.

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