§ 44 BewG 1955

Bewertungsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „„Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ erhalten diese für die HauptfeststellungHaupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten HauptfeststellungHaupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 30.07.1955 bis 22.07.2024

Nach Beratung im Bewertungsbeirat trifft das Bundesministerium für Finanzen über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im „„Amtsblatt zur Wiener Zeitung„ erhalten diese für die HauptfeststellungHaupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten HauptfeststellungHaupt- oder Neufeststellung rechtsverbindliche Kraft. War der Einheitswert eines Vergleichsbetriebes bereits vor der Bekanntgabe seiner Betriebszahl festgestellt, so gilt die Feststellung des Einheitswertes als nicht erfolgt.

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