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(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen. (2Verfassungsbestimmung) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. (1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der) Die Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b Paragraph 4 und 5c zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit invon einem OrganRechtsträger, der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nacherhält, dürfen insgesamt den AbsBezug eines Bundesministers nicht übersteigen. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen. (2Verfassungsbestimmung) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. (1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der) Die Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b Paragraph 4 und 5c zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit invon einem OrganRechtsträger, der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nacherhält, dürfen insgesamt den AbsBezug eines Bundesministers nicht übersteigen. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.