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(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach Paragraph 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach Paragraph 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.