§ 5i VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 5 i,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.

(2Verfassungsbestimmung) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. (1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der) Die Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b Paragraph 4 und 5c zu treten hat.

(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.

(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit invon einem OrganRechtsträger, der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nacherhält, dürfen insgesamt den AbsBezug eines Bundesministers nicht übersteigen. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach Paragraph 4, der Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5c zu treten hat.
  2. (3)Absatz 3Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Absatz eins, oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach Paragraph 4, entsprechend zu kürzen.
  3. (4)Absatz 4Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Union, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Union hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Union, sind abweichend von Absatz 3, die Ansprüche nach den Absatz eins, oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Union hinter der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
  4. (5)Absatz 5Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Absatz eins bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
  5. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.08.1997 bis 18.07.2024
Paragraph 5 i,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darfdürfen insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.

(2Verfassungsbestimmung) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. (1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der) Die Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b Paragraph 4 und 5c zu treten hat.

(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.

(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit invon einem OrganRechtsträger, der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG)der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nacherhält, dürfen insgesamt den AbsBezug eines Bundesministers nicht übersteigen. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach Paragraph 4, der Ruhebezug (Zulage) nach den Paragraphen 5 b und 5c zu treten hat.
  2. (3)Absatz 3Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Absatz eins, oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach Paragraph 4, entsprechend zu kürzen.
  3. (4)Absatz 4Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Union, sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Union hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Union, sind abweichend von Absatz 3, die Ansprüche nach den Absatz eins, oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Union hinter der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
  4. (5)Absatz 5Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Absatz eins bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.
  5. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind auch auf die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von ehemaligen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes anzuwenden.

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