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Die §§ 5b bis 5e und § 5f erster und letzter Satz5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden. Die Paragraphen 5 b bis 5e und Paragraph 5 f, erster und letzter Satz5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.
Die §§ 5b bis 5e und § 5f erster und letzter Satz5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden. Die Paragraphen 5 b bis 5e und Paragraph 5 f, erster und letzter Satz5f sind auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und auf deren Hinterbliebene anzuwenden.