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Legende:
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Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art§ 34 VfGG seit 31.12.2022 weggefallen. 137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Artikel 137,, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Art§ 34 VfGG seit 31.12.2022 weggefallen. 137, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nur in den Fällen der Artikel 137,, 143 und 144 B-VG stattfinden. Über ihre Zulässigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.