§ 33 VfGG (weggefallen)

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art§ 33 VfGG (weggefallen) seit 01.06.2018 weggefallen. 144 B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2018
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist kann nur in den Fällen des Art§ 33 VfGG (weggefallen) seit 01.06.2018 weggefallen. 144 B-VG stattfinden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

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