§ 32 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Hat sich für keine Meinung die zu einem BeschlußBeschluss erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.

(2) Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.

(3) Der über einen Punkt gefaßte Beschlußgefasste Beschluss ist der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daßdass ihn auch die Stimmführer, die dem früheren BeschlußBeschluss nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013

(1) Hat sich für keine Meinung die zu einem BeschlußBeschluss erforderliche Stimmenmehrheit ergeben, ist die Umfrage zu wiederholen.

(2) Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist eine neue Abstimmung vorzunehmen, bei der die gestellten Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind.

(3) Der über einen Punkt gefaßte Beschlußgefasste Beschluss ist der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung über alle folgenden Punkte in der Art zugrunde zu legen, daßdass ihn auch die Stimmführer, die dem früheren BeschlußBeschluss nicht zugestimmt haben, als Grundlage anzunehmen und danach weiter abzustimmen haben.

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