§ 25 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. Die in den schriftlichen Eingaben enthaltenenIn Schriftsätzen enthaltene Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn die Eingabeder Schriftsatz von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Referenten. Sein Bericht hat den aus den Akten sich ergebenden Sachverhalt, den Wortlaut der von den Parteien gestellten Anträge und das Ergebnis der etwa gepflogenen Erhebungen zu enthalten. Die in den schriftlichen Eingaben enthaltenenIn Schriftsätzen enthaltene Rechtsausführungen sind nur dann vorzulesen, wenn die Eingabeder Schriftsatz von einer Partei herrührt, die zur Verhandlung nicht erschienen ist, oder wenn eine der erschienenen Parteien die Verlesung verlangt.

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