Art. 2 § 7j BEinstG

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

BeiDie Höhe der BemessungEntschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i)erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.07.2013

BeiDie Höhe der BemessungEntschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i)erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

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