§ 365x GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365u Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Paragraph 365 u, Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.
§ 365x GewO 1994 seit 17.07.2017 weggefallen.

Stand vor dem 17.07.2017

In Kraft vom 27.02.2008 bis 17.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß § 365u Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.Die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte dürfen weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Paragraph 365 u, Informationen übermittelt wurden oder Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt werden oder werden könnten.
  2. (2)Absatz 2Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.Das Verbot nach Absatz eins, gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung.
§ 365x GewO 1994 seit 17.07.2017 weggefallen.

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