§ 63b BWG Befristetes Tätigkeitsverbot

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Unternehmen gemäß § 60 Abs. 1 dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) einnehmen.In Unternehmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.
  3. (3)Absatz 3Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Absatz eins, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Absatz eins, einnehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 16.06.2016

In Kraft vom 01.06.2008 bis 16.06.2016
  1. (1)Absatz einsIn Unternehmen gemäß § 60 Abs. 1 dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) einnehmen.In Unternehmen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) einnehmen.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.Wenn eine der in Absatz eins, genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.
  3. (3)Absatz 3Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Absatz eins, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (Paragraph 80, Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Absatz eins, einnehmen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

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