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Die Vorschriften der §§ 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Auf die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt. Die Vorschriften der Paragraphen 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, derBriefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht Frachtführer istdie Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmtsondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.
Die Vorschriften der §§ 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Auf die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmt. Die Vorschriften der Paragraphen 426 bis 450 kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, derBriefen und briefähnlichen Sendungen sind nicht Frachtführer istdie Bestimmungen des sechsten Abschnitts (Frachtgeschäft), im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen übernimmtsondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden.