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Die strafbaren Handlungen nach § 168c Abs. 1 sowie nach § 168d sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach § 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen. Die strafbaren Handlungen nach Paragraph 168 c, Absatz eins, sowie nach Paragraph 168 d, sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen.
Die strafbaren Handlungen nach § 168c Abs. 1 sowie nach § 168d sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach § 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen. Die strafbaren Handlungen nach Paragraph 168 c, Absatz eins, sowie nach Paragraph 168 d, sind nur auf Verlangen des Verletzten oder eines der nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448, zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu verfolgen.