Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG). Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG).
Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG). Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG).