§ 86 GOG Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 86.Paragraph 86,

Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG). Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG).

  1. (1)Absatz einsAls Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.
  2. (2)Absatz 2Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.Unter der Voraussetzung, dass eine in Absatz eins, genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.Bei den in Absatz eins, genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2020
§ 86.Paragraph 86,

Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG). Die vom Gericht beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher haben zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen; bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG).

  1. (1)Absatz einsAls Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.
  2. (2)Absatz 2Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.Unter der Voraussetzung, dass eine in Absatz eins, genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.Bei den in Absatz eins, genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.

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