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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
(Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016) | ||||||||||
4. | hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 | |||||||||
5. | hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
(Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016) | ||||||||||
4. | hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4 | |||||||||
5. | hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem | |||||||||
6. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen. |