§ 166 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

DemFür eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes,der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der vier Jahre Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgenbis 31. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der DienstalterszulageDezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2018

DemFür eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes,der Verwendungsgruppe SI 1 oder SI 2 ernannte Lehrperson oder für eine gemäß § 273 Abs. 2 BDG 1979 nach dem 1. Jänner 2019 in eine andere Verwendungsgruppe überstellte Beamtin oder Beamten der vier Jahre Verwendungsgruppe Schul- und Fachinspektion ist § 67 in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage in der Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgenbis 31. Die §§ 8 und 10 sind auf das Erreichen der DienstalterszulageDezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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