§ 163 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum

Staatsanwalt

§ 163 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 158 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2007
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum

Staatsanwalt

§ 163 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 158 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt.

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