Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 160 GehG. (1weggefallen) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werdenseit 01.01.2008 weggefallen. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit
sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters
der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ...................................... 68,71.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) ......................................... 8,70
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 11,35
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.
§ 160 GehG. (1weggefallen) Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werdenseit 01.01.2008 weggefallen. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit
sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind ............... 34,06
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter
Z 3 oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab der Gehaltsstufe 13 ....... 40,64
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes mit Ausnahme des Leiters
der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 49,97
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 59,38
5. Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur ...................................... 68,71.
(3) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I, die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III gebührt zu ihrer Dienstzulage ein Zuschlag im Ausmaß von 10,07 vH des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(5) Folgenden Staatsanwälten gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundert-
satz
1. Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe
(Gruppenleiter) ......................................... 8,70
2. a) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Staatsanwaltschaft,
b) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 11,35
3. Leiter einer Staatsanwaltschaft ........................ 14,12
4. Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft .................... 28,24.