§ 159 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 159 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 349,2 €. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2007
Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 159 GehG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 349,2 €. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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