§ 132a GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 132 a,

Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem Abweichend von Paragraph 100, Absatz 3, sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

  1. 1.Ziffer einsBundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
  2. 2.Ziffer 2GuKG,
  3. 3.Ziffer 3Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oderBundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, oder
  4. 4.Ziffer 4MTF-SHD-G
ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 20062007 nachweist.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.12.2005 bis 31.07.2007
Paragraph 132 a,

Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem Abweichend von Paragraph 100, Absatz 3, sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

  1. 1.Ziffer einsBundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
  2. 2.Ziffer 2GuKG,
  3. 3.Ziffer 3Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oderBundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, oder
  4. 4.Ziffer 4MTF-SHD-G
ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 20062007 nachweist.

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