Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung undDer Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
1. | in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine |
(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung undDer Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:
1. | in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine | |||||||||
2. | in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine |
(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.