§ 119 GehG Dienstalterszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung undDer Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:

1.

in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbareruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,

2.

in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbareruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.

(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.1995 bis 11.02.2015

(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung undDer Beamtin oder dem Beamten in handwerklicher Verwendung, die oder der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt, sofern sie oder er keinen Anspruch auf ein Gehalt der Vorrückungsklasse hat:

1.

in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbareruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse,

2.

in den Verwendungsgruppen C, D, E und P 1 bis P 5 nach zwei Jahren, die sie oder er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbareruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages ihrer oder seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen ihrer oder seiner Dienstklasse.

(2) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

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